Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Judosportverein Nordhausen e.V. und hat seinen Sitz in Nordhausen, Grenzstraße 31. Er ist registriert unter der Nummer 59.
§2 Zweck
Der Zweck der Vereins ist die Förderung, Betreibung und Ausbreitung
der Kampfsportart Judo und damit verbundene Jugendpflege, sowie die
körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.Er ist
politisch, konfessionell und rassistisch neutral.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Thüringer Landessportbundes e.V., Kreissportbund e.V. und des Thüringer Judo-Verbandes e.V..
§4 Rechtsgrund
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des
Vereins werden durch diese Satzung, die Ordnung und Satzung der unter
§3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für
Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller im
Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen
Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
Jedes Mitglied erkennt durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung diese Satzung als verbindlich an.
§5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Judo
- Frauengymnastik
Jeder Abteilung steht ein Leiter vor, der in seiner Arbeit dem Sportwart verantwortlich ist.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft und Beitragszahlungen
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und unbescholtene
Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung
dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt.
Für
minderjährige Mitglieder ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
erforderlich. Sie haften durch die ausdrückliche Verpflichtung auf der
Beitrittserklärung für die Vereinsforderungen gegen die minderjährigen
bzw. in Ausbildung befindlichen Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird
durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger
Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die
einmalige Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag lt. der Finanz und
Gebührenordnung bezahlt hat.
- Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Jahr im Voraus zu zahlen; die Bezahlung erfolgt wahlweise monatlich oder jährlich über zu erteilende Einzugsermächtigungen. Zahlungstemin ist der 1. eines Monats bzw. Jahres.
- Sofern der Beitrag jedoch nicht fristgemäß im Voraus entrichtet wird, erhöht sich dieser zur Deckung der Verwaltungskosten für den laufenden Zeitraum um 10% sowie um die eventuellen Auslagen.
§7 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Judo-Sportes und
des Vereins überhaupt verdient gemacht haben, können durch Beschluss
des Vorstandes zu Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind aber zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitgliedes;
- b) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
- c) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Vorstandsbeschluss.
§9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes - §8, Position c) - kann nur in den nachstehenden genannten Fällen erfolgen:
- a) die in §11, Position a) - e) vorgesehenen Pflichten der Mitglieder oder andere Punkte der Satzung, der Finanzsordnung oder der Dojo - Regeln gröblich und schuldhaft verletzt hat;
- b) in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund auch unfaires sportliches Verhalten gilt, und wenn es in grober Weise gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt
- c) insbesondere seine Pflichten zur Beitragszahlung, Trainingsteilnahme, Einhaltung der Disziplin und hygienischen Regeln nicht nachkommt.
Vor den Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung zu.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
- a) die durch den Verein genutzten Einrichtungen laut Maßgabe des Trainingsplanes zu nutzen;
- b) an allen Veranstaltungen de s Vereins teilzunehmen, die nicht besonders im Personenkreis beschränkt wurden;
- c) durch Ausübung des Stimmrechts (siehe § 13) an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 11 Pflichten des Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- a) die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der in § 3 genannten Organisationen zu beachten und zu folgen;
- b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
- c) die durch Beschluss des Vorstandes festgelegten Beiträge und Gebühren fristgemäß zu erstatten;
- d) jeden Wechsel des Namens oder der Anschrift dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen; die durch Nichtbeachtung dem Verein entstehenden Kosten sind diesem zu erstatten; Zustellungen seitens des Verein an die Mitglieder gelten jedoch vollzogen, wenn sie an die zuletzt bekannte Anschrift versandt wurde;
- e) kontinuierlich, diszipliniert, motiviert und pünktlich am Training teilzunehmen.
§ 12 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
- a)der Vorstand
- b)Mitgliederversammlung
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Bei Notwendigkeit und Möglichkeit ist die Einstellung von Vorstandsmitgliedern in einem Arbeitsverhältnis möglich.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, ausgeübt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Der JSV Nordhausen e.V., hat zur Zeit 80 % Kinder und Jugendliche unter 14
Jahren, daher macht es sich erforderlich, das Stimmrecht den
Erziehungsberechtigten zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- 1) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- 2) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- 3) weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder je nach Gesetz sich ergibt.
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal,
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Als schriftliche Einladung gilt auch der Aushang im Schaukasten des Vereins.
Die Tagesordnung hat mindestens zu beinhalten:
- Feststellung der Stimmberechtigten / Beschlussfähigkeit
- Rechenschafts-, Finanzbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
- alle 4 Jahre: Entlastung des alten Vorstandes und Neuwahl
- besondere Anträge / Allgemeines.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 33 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. - und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Pressewart
- dem Schriftwart
§ 16 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand muss aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied darf höchstens zwei Funktionen ausüben, dabei hat der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart jeweils ein anderes Mitglied zu sein. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Stellt ein Vorstandmitglied innerhalb eines Wahlzyklus den schriftlichen Antrag,
aufgrund wichtiger und genauer zu benennender Gründe von seiner Funktion
befreit zu werden, bzw., erfüllt ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht in
der notwendigen Art und Weise, kann der Vorstand das Mitglied von seiner
Funktion entbinden.
In diesem Fall kann der Vorstand durch Beschluss ein anderes Vereinsmitglied
bis zur nächsten Wahl mit der Wahrnehmung dieser Funktion betrauen.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seine Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Buchführung, erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Kassenwart hat die Finanzordnung durch zusetzen, die Beitragszahlung zu organisieren und zu überwachen sowie das Kassenbuch zu führen. Er ist für alle finanziellen Fragen des Vereins zuständig und ist verantwortlich.
Alle Zahlungen dürfen nur auf Weisung des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden, geleistet werden.
Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Trainingsmittel und Materialen des Vereins zuständig und verantwortlich. Er hat das Inventarverzeichnis zu führen.
Der Jugendwart ist für die Betreuung und Probleme der Vereinsjugend uständig und verantwortlich. Er hat die Interessen des Vereins im Jugendbereich in den übergeordneten Fachverbänden zu vertreten.
Der Pressewart ist verantwortlich, für die Berichte an die Presse über die Veranstaltungen und zur Publikmachung des Judosports, zu verfassen.
Der Schriftwart erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein verbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in Versammlungen die Protokolle, die von ihm zu unterschreiben sind. Bei Sportverletzungen die Meldung des Unfalles an den Versicherungsträger zu melden und wickelt den sich daraus ergebenen Schriftwechsel vollständig ab.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis
ist der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 19 Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Es haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftungen sind ausgeschlossen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 66 %
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Steuerbegünstigen
Zweckes, fällt das Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender
Verbindlichkeiten, an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche
Zwecke verfolgt und das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand:
Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Veränderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein anstrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsmäßigen einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 75 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 22 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist Nordhausen (unter Berücksichtigung von § 4)
§ 23
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 24
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wenden.
§ 25 Inkrafttreten
Satzung tritt nach Abstimmung und Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Nordhausen, 18.12.2009